Читать книгу Soziale Arbeit und Polizei. Zwischen Konflikt und Kooperation онлайн
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Erst seit den 1990er Jahren sind kommunale Vollzugsdienste wieder stärker thematisiert worden. Die Städte hatten die Verstaatlichung ihrer Polizeien begrüßt, weil damit die Kosten für die Polizei nicht länger von ihnen aufgebracht werden mussten. Im Laufe der Zeit stellte sich heraus, dass die Gemeinden durch den Verzicht auf eigenes exekutives Personal auch die Möglichkeit verloren hatten, mit ›eigenen Kräften‹ kommunale Kriminal- oder Sicherheitspolitik zu betreiben. Dieses Bedürfnis wuchs in dem Maße, wie die staatlichen Polizeien räumlich zentralisiert wurden, wie die Polizei sich stärker auf »Verbrechensbekämpfung« statt auf Ordnungswahrung konzentrierte, wie spezielle Aufgaben (etwa die Kontrolle des ruhenden Verkehrs) an die Ordnungsbehörden übertragen wurden und wie örtliche Sicherheit zu einem öffentlichen Thema wurde.
Der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung kommt in Art. 28 Abs. 2 GG zum Ausdruck, der bestimmt, dass den Gemeinden »das Recht gewährleistet sein« muss, »alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln«. Diese Regelungen können die Gemeinden in Form von »Satzungen« umsetzen. Den so formulierten Regeln können sie mit Strafandrohungen Nachdruck verleihen, die auf den Strafrahmen von Ordnungswidrigkeiten, d.h. auf Geldstrafen beschränkt sind. Wollen Gemeinden diesen Bestimmungen durch eine entsprechende Kontrollpraxis Nachdruck verleihen und wollen sie nicht auf die lediglich subsidiäre Hilfe der Landespolizeien vertrauen, dann müssen sie eigene Kontrollkapazitäten ausbauen. Das geschieht in der jüngeren Vergangenheit vermehrt.