Читать книгу 50 Jahre Frauenstimmrecht. 25 Frauen über Demokratie, Macht und Gleichberechtigung онлайн
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So wurde auch dieser Antrag am 14. September 1923 vom Bundesgericht mit der Begründung abgelehnt: «Mit dieser Bezeichnung (Schweizer in Artikel 74 BV) […] sind nur die Schweizerbürger männlichen Geschlechts gemeint»ssss1. Ausserdem wird die Forderung zurückgewiesen, das Wort «Schweizer» könne nun – nachträglich entgegen seinem historischen Verständnis – anders interpretiert werden. Vielmehr wird betont, dass eine zeitgemässe Interpretation dieses Artikels nicht möglich ist, weil «niemand eine solche Änderung im Auge hatte»ssss1. Deshalb ist für die Gewährung des Stimmrechts für Frauen eine Verfassungsänderung nötig.
Trotz abschlägigem Bescheid haben Frauen diesen Weg jedoch immer wieder sowohl auf nationaler als auch kantonalerssss1 Ebene versucht. Einen weiteren bedeutsamen nationalen Versuch hat der Schweizerische Verband für Frauenstimmrecht 1950 unternommen. In dieser Eingabe wurde ebenfalls eine Neuinterpretation, jetzt aber in Form einer Ergänzung im Artikel 10 des Bundesgesetzes vorgeschlagen: Statt «Schweizer» sollte es nun «Schweizer, ob Mann oder Frau» heissen.ssss1 Auch diese Eingabe scheiterte, weil eine «Ergänzung des Bundesgesetzes» nicht genüge, es vielmehr einer Verfassungsänderung bedürfe.ssss1