Читать книгу Soziale Arbeit und Polizei. Zwischen Konflikt und Kooperation онлайн
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Die föderale Aufgabenverteilung in der Bundesrepublik ist durch den Grundsatz bestimmt, dass alle staatlichen Aufgaben in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, sofern das Grundgesetz die Aufgabe nicht ausdrücklich dem Bund überträgt (Art. 30 GG). Da dies auch für die »Polizeiverfassung« gilt, fallen die Angelegenheiten der Polizei grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bundesländer.
1.2.1 Die Polizeien des Bundes
Polizeiliche Zuständigkeiten und Polizeibehörden des Bundes existieren nur in wenigen Bereichen mit begrenzten Aufgaben. Das Grundgesetz erlaubt in Art. 87 u.a. die Errichtung von »Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen (und) für die Kriminalpolizei«: Als Zentralstelle wurde das »Bundeskriminalamt« eingerichtet; seit den 1990er Jahren wurde der »Bundesgrenzschutz« umgestaltet und schließlich in »Bundespolizei« umbenannt.
Bundeskriminalamt (BKA)
Als »Zentralstelle« wirkt das BKA im föderalen Polizeisystem nach innen und außen (s. Klink 2008). Nach außen ist das Amt für den Datenaustausch zwischen deutschen und ausländischen Polizeien zuständig, sofern er die Verhütung und Verfolgung von Straftaten betrifft und sofern es keine spezifischen Regelungen mit anderen Staaten gibt. Das BKA ist auch Zentralstelle im Rahmen von Interpol (Nationales Zentralbüro) und für den Betrieb des Schengener Informationssystems. Nach innen weist das Gesetz dem Amt Zentralstellen-Aufgaben zu, die in der Regel als die Länderbehörden »unterstützende« Tätigkeiten formuliert sind. Hierzu zählen u.a. der Betrieb eines »einheitlichen polizeilichen Informationsverbundes«, die Führung eines »Auskunfts- und Nachrichtenwesens für die Kriminalpolizei«, Einrichtungen des Erkennungsdienstes und der Kriminaltechnik. Im Hinblick auf die »Verhütung und Verfolgung von Straftaten« soll das BKA u.a. Lagebilder und Kriminalitätsanalysen erstellen, die Zusammenarbeit der Polizei auf diesen Gebieten koordinieren sowie polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Kriminalitätsbekämpfung erforschen und entwickeln (§ 2 BKAG).