Читать книгу Soziale Arbeit und Polizei. Zwischen Konflikt und Kooperation онлайн
28 страница из 87
Bei den genannten Aufgaben handelt es sich um Serviceleistungen für die Länderpolizeien, durch die das Amt selbst nicht exekutiv tätig wird. Zur Zentralstellenfunktion gehören aber auch Ermittlungen: Das BKA-Gesetz (§ 4) listet eine Reihe von Straftaten auf, in denen die Ermittlungszuständigkeit beim Bundeskriminalamt liegt. Das sind, sofern sie einen Auslandsbezug aufweisen, in der Regel schwere Delikte (Waffen- und Drogenhandel, terroristische Vereinigung) sowie Straftaten aus dem Bereich des »Staatsschutzes« (Angriffe auf Verfassungsorgane, Bedrohung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik). Andererseits können die Ermittlungen dem Amt durch das Bundesinnenministerium (»aus schwerwiegenden Gründen«) zugewiesen oder das Amt kann durch die Landesbehörden oder die Generalbundesanwaltschaft um die Übernahme ersucht werden.
Über Jahrzehnte war die exekutive Zuständigkeit des Bundeskriminalamts auf die genannten Bereiche der Strafverfolgung beschränkt; im Unterschied zu den Polizeien der Länder hatte es keine gefahrenabwehrenden Aufgaben. Erst 2008 wurde dem BKA ermöglicht, bei »der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus« tätig zu werden (§ 5 BKAG).