Читать книгу Kreuz Teufels Luder онлайн

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Unter den geschilderten Umständen darf es u. E. auf keinen Fall verantwortet werden, die elter­liche Gewalt dem einen oder anderen Elternteil zu übertragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Schreiben des Gerichts:

22. Februar 1968

Das Gericht hat einstimmig erkannt:

Die Ehe ist geschieden. Beiden Parteien wird in Anwendung von Art. 150 Abs. 1 ZGB die Eingehung einer neuen Ehe für die Dauer eines Jahres untersagt.

Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder werden unter die Gewalt der Vormundschaftsbehörde gestellt.

Vater Jakob hat die drei Kinder die nicht von ihm gezeugt wurden als seine anerkannt und bezahlt für sie auch seinen Anteil der Platzierung.

Mutter Lilith weigert sich, und ihr wurde auferlegt von den Kindern Abstand zu halten.

Mit freundlichen Grüssen

Gerichtspräsident und Gerichtsschreiber

Vormundschaftsbehörde der Gemeinde

an Vormundschaftsbehörde der Stadt

3. April 1968

In der Beilage übermitteln wir Ihnen eine Fotokopie des Urteils des Bezirksgerichtes vom 22. Februar 1968. Dem Erkenntnis kann entnommen werden, dass die aus der Ehe hervorgehenden Kinder unter die Gewalt der Vormundschaftsbehörde gestellt werden.

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