Читать книгу Leben nach der DDR. Was die Wende dem Osten brachte онлайн

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Am 7. November 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht unter Aktenzeichen 1 BvR 1089/12 unter anderem, dass die gesetzliche Begrenzung von überführten Versorgungsansprüchen ehemaliger Stasimitarbeiter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Mit ihrer Rente unzufrieden waren auch Wissenschaftler der früheren DDR, die nach dem 30. Juni 1995 in den Ruhestand gingen. Bei diesen »Neurentnern« wirkte die Begrenzung des anrechnungsfähigen Arbeitsentgelts durch die derweil mit den Überführungsgesetzen entstandene Beitragsbemessungsgrenze. Ihre Vorgänger genossen als »Bestandsrentner« hingegen die Zahlbetragsgarantie und den Vertrauensschutz. In Einzelfällen führten die neuen Regeln dazu, dass die Rente nun etwa nur noch ein Drittel der vormaligen Leistungsbezüge umfasste.

Eine Analyse der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zum Thema »Die rentenrechtliche Situation der Wissenschaftler aus der ehemaligen DDR« lässt vermuten, dass die Rentenkürzung im politischen Konsens erfolgte. Dort hieß es zur Altersversorgung der Dozenten, Professoren und Wissenschaftler: »Aus dem ersten Staatsvertrag und dem Einigungsvertrag ergibt sich, dass die Angehörigen dieser Berufsgruppen das Versorgungsniveau ihrer beamteten Kollegen in den alten Bundesländern nicht erreichen sollten. Diese Vereinbarung lässt sich keineswegs auf ein Missverständnis, eine ungewollte Regelungslücke o. ä. zurückführen.«

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