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2.1.3 Reaktive und präventive Zielsetzungen

In der herkömmlichen Verfassung ist die Polizei eine reagierende Instanz. Im liberalen Polizeirecht muss sie abwarten, bis eine Gefahr zu einer »konkreten« wird, d.h. die Dinge müssen sich im Einzelfall so weit entwickeln, dass der Schaden eintreten würde, wenn sie nicht eingreift. Sie reagiert damit auf eine Prognose, aber diese Prognose hat einen sehr engen zeitlichen und sachlichen Horizont. Im Bereich der Strafverfolgung ist der reaktive Charakter noch eindeutiger: Die strafbare Handlung (auch Vorbereitungshandlungen können strafbar sein) muss geschehen sein, erst danach setzt die Strafverfolgung ein.

Durch die Erweiterung des Gefahrenbegriffs wird dieser reaktive Handlungstypus durch einen präventiven ergänzt. Die »Vorsorge für die Gefahrenabwehr« und die »vorbeugende Bekämpfung von Straftaten« lösen das polizeiliche Handeln von unmittelbaren Anlässen ab (Gefahren oder Straftaten). Diese präventive Öffnung hat weitreichende Folgen für die Tätigkeit und das Selbstverständnis der Polizeien (zugleich war sie der rechtliche Niederschlag bereits in Wandlung befindlicher Praktiken); sie verändert das Verhältnis von Polizei und Gesellschaft und sie macht die Polizei zu einer Einrichtung, die Interesse an gesellschaftlichen Sachverhalten haben muss – und nicht nur an gefährlichen oder kriminalisierten.


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