Читать книгу Soziale Arbeit und Polizei. Zwischen Konflikt und Kooperation онлайн

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• Zweitens sei beiden Bereichen gemeinsam, dass sie Aktivitäten entfalten, um die Differenz zu beseitigen. Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sollen die öffentliche Sicherheit gewährleisten. Mit den Methoden der Sozialen Arbeit sollen die AdressatInnen befähigt werden, den Anforderungen gesellschaftlicher Normalität gerecht werden zu können: Arbeits-, Erziehungs-, Lernfähigkeiten, Selbstständigkeit und Handlungsfreiheit etc.

Diese Strukturmerkmale, so Dollinger, zeigten, dass Soziale Arbeit nicht das Gegenteil, sondern eine spezifischer Form »sozialer Kontrolle« darstelle. Deshalb sei es naheliegend, dass je nach Umständen die Kontrolle im strafenden oder im helfenden Modus ausgeführt werden kann:

»Wurde ein Sachverhalt problematisiert, so … kann (er) durch Rejustierungen des Problematisierungsmodus … ohne größere Herausforderungen von Hilfebedarf auf Strafnotwendigkeit rekategorisiert werden« (ebd., S. 13).

Der Hinweis auf zugrundeliegende Gemeinsamkeiten bedeutet nicht, dass Soziale Arbeit und formelle Sozialkontrolle durch die Polizei dasselbe seien. Denn einerseits unterscheidet sich der Modus, die Art und Weise, in dem die Professionen arbeiten erheblich: Zwang und Strafen auf der einen, Freiwilligkeit und Unterstützen auf der anderen Seite. Noch wichtiger sind die Unterschiede in den Zielen: Die Ziele polizeilichen Handelns sind gebunden an die (primäre) Kriminalisierung sowie an die dominierenden Auffassungen über typischerweise gefährliches Verhalten. Die Ziele der Sozialen Arbeit sind nicht so eindeutig zu bestimmen. Versteht sie sich als »Normalisierungsagentur«, die die Einzelnen und Gemeinschaften befähigen will, den an sie gerichteten Anforderungen gerecht zu werden, dann sind die Überschneidungen mit Polizei- und Ordnungsvorstellungen offenkundig, denn die staatlich geförderte Sozialarbeit soll die Menschen zu einem selbstständigen Leben im Rahmen der Rechtsordnung befähigen. In dem Maße, in dem die Soziale Arbeit mit Selbstständigkeit und Handlungsfähigkeit zugleich den »Eigensinn« und die »Entfaltungsfreiheit« von Menschen gegenüber den »Normalitätserwartungen« stärken will, treten die Konflikte mit jenen Instanzen deutlich zutage, die eng an die Gesetze gebunden sind.


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