Читать книгу Soziale Arbeit und Polizei. Zwischen Konflikt und Kooperation онлайн

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• Beschäftigte einer der genannten Beratungsstellen,

• »Amtsträger«, z.B. Mitarbeitende im Jugendamt oder bei der Rentenversicherung.

Innerhalb dieses Geltungsbereichs ist die Schweigepflicht mehrfach begrenzt, erstreckt sich also nicht auf alles, was eine Person weiß.

• Erstens muss es sich um Daten handelt, die aus Sicht der Betroffenen schützenswert sind.

• Zweitens muss es sich um Daten handeln, die die Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten erfahren haben.

• Drittens gilt die Schweigepflicht nicht innerhalb von Arbeitsbereichen, die zur Erledigung von ihnen übertragenen Aufgaben zusammenarbeiten müssen (s. Hundt 2019, S. 178–189).

Das primäre Rechtsgut, das das Strafrecht mit dieser Bestimmung schützt, sind die schützenswerten Daten der Betroffenen. Durch das »Volkszählungsurteil« hat das Bundesverfassungsrecht aus den Art. 1 GG (Würdegebot) und Art. 2 GG (Persönliche Freiheit) das »Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung« hergeleitet. Dieses neue Grundrecht hat dazu geführt, dass personenbezogene Daten zusätzlich in den Sozialgesetzbüchern vor unberechtigter Weitergabe geschützt werden. In § 35 SGB I heißt es: »Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis).« Im zweiten Kapitel des SGB X wird der Schutz der Sozialdaten detailliert geregelt. Im Zusammenhang mit der Schweigepflicht ergibt sich als Grundsatz, dass die Daten nur im Rahmen des durch das SGB X oder andere Sozialgesetzbücher Erlaubten weitergegeben werden dürfen (§ 67b Abs. 1 SGB X).


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