Читать книгу Soziale Arbeit und Polizei. Zwischen Konflikt und Kooperation онлайн

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»von dem Vorhaben oder der Ausführung …

2. eines Hochverrats …, 3. eines Landesverrats …, 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung …, 5.eines Mordes …, 6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit …, 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung …

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen«.

Der Straftatenkatalog des § 138 StGB beschränkt die Mitteilungspflicht auf geplante schwere Straftaten. Im Normalfall sozialarbeiterischer Praxis dürften die aufgeführten Delikte kaum auftauchen: Spionage, Geldfälschung, Mord, Geiselnahme, diese Delikte sind nicht nur empirisch selten, sie überschneiden sich auch nicht mit den Phänomenen, die bei den Klientelen der Sozialen Arbeit besonders häufig vermutet werden. Allein bei Raub und räuberischer Erpressung könnte die Mitteilungspflicht eine Rolle spielen, da z.B. das ›Jacke abziehen‹ strafrechtlich eine räuberische Erpressung darstellt (Cornel 1998, S. 2).


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