Читать книгу Soziale Arbeit und Polizei. Zwischen Konflikt und Kooperation онлайн

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Schweigepflicht und Sozialdatenschutz sollen den Interessen der Betroffenen dienen. Niemand soll unbefugt davon erfahren, was sie Sozialbehörden und SozialarbeiterInnen anvertrauen. Damit schützen diese Bestimmungen nicht nur die Betroffenen, sondern sie sichern die Grundvoraussetzung erfolgreicher Sozialarbeit: Ein Vertrauensverhältnis zwischen KlientInnen und Professionellen kann nur entstehen, wenn gewährleistet wird, dass die Informationen nicht weitergegeben werden. Oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts von 1977: Durch die Schweigepflicht würden soziale Beziehungen geschützt, für die die »Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Klienten … Vorbedingung des Vertrauens … und damit zugleich Grundlage für die funktionsgerechte Tätigkeit« sei (zit. n. Fischer/Sauer/Wabnitz 2019, S. 64).

2.3.2 Zeugnisverweigerungsrecht

Zeugnisverweigerungsrecht bedeutet, dass jemand im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Polizei, vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht die Aussage verweigern darf. Wem die Strafprozessordnung kein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, muss wahrheitsgemäß nach bestem Wissen aussagen, ansonsten macht die Person sich selbst strafbar. Diese Pflicht wird durch den Sozialdatenschutz nicht außer Kraft gesetzt. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass Schweigepflicht und Sozialdatenschutz für die Strafverfolgung und für die Gefahrenabwehr aufgehoben sind. In den §§ 68–73 SGB X wird dieser Grundsatz konkretisiert. Sie erlauben die Datenweitergabe an Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Nachrichtendienste. Dabei ist die Weitergabe immer daran gebunden, dass die Daten für die anfordernde bzw. erhaltende Stelle erforderlich sind, damit diese ihre Aufgaben erfüllen kann; nur bei Verbrechen oder »Straftaten von erheblicher Bedeutung« müssen alle Arten von Daten weitergegeben werden (s. Hundt 2019, S. 144–150).


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