Читать книгу Strafrecht für die Polizei. Kompaktlehrbuch mit Praxistipps онлайн
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B ist sein Handeln aber nicht vorzuwerfen, weil er umgangssprachlich „nicht zurechnungsfähig“ (korrekt: „schuldunfähig“) handelt. B handelt nicht schuldhaft. Für eine Strafbarkeit fehlt also hier die Schuld.
Ein vollständiger Straftatbestand besteht also aus…
…dem objektiven Tatbestand (= Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Norm),
…dem subjektiven Tatbestand (= Vorsatz),
…der Rechtswidrigkeit (= keine Rechtfertigung) und
…der Schuld (= keine Schuldunfähigkeit).
Gemeint ist damit jeweils Folgendes:
Objektiver Tatbestand: Erfüllt der Täter die jeweiligen Tatbestandsmerkmale des einschlägigen Straftatbestands?
Subjektiver Tatbestand (Vorsatz): Will der Täter die Merkmale des Straftatbestands erfüllen?
Rechtswidrigkeit: Handelt der Täter dabei ohne Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Einwilligung pp.)?
Schuld: Ist der Täter schuldfähig?
Das Ganze lässt sich nun wieder in ein „Wenn-dann-Schema“ fassen:
Wenn der Täter…
...den objektiven Tatbestand verwirklicht und…...den subjektiven Tatbestand verwirklicht und…...rechtswidrig handelt und…...schuldhaft handelt,...dann wird er bestraft!