Читать книгу Strafrecht für die Polizei. Kompaktlehrbuch mit Praxistipps онлайн

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B ist sein Handeln aber nicht vorzuwerfen, weil er umgangssprachlich „nicht zurechnungsfähig“ (korrekt: „schuldunfähig“) handelt. B handelt nicht schuldhaft. Für eine Strafbarkeit fehlt also hier die Schuld.

Ein vollständiger Straftatbestand besteht also aus…

…dem objektiven Tatbestand (= Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Norm),

…dem subjektiven Tatbestand (= Vorsatz),

…der Rechtswidrigkeit (= keine Rechtfertigung) und

…der Schuld (= keine Schuldunfähigkeit).

Gemeint ist damit jeweils Folgendes:

Objektiver Tatbestand: Erfüllt der Täter die jeweiligen ­Tatbestandsmerkmale des einschlägigen Straftatbestands?

Subjektiver Tatbestand (Vorsatz): Will der Täter die Merkmale des Straftatbestands erfüllen?

Rechtswidrigkeit: Handelt der Täter dabei ohne Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Einwilligung pp.)?

Schuld: Ist der Täter schuldfähig?

Das Ganze lässt sich nun wieder in ein „Wenn-dann-Schema“ fassen:

Wenn der Täter…

...den objektiven Tatbestand verwirklicht und…...den subjektiven Tatbestand verwirklicht und…...rechtswidrig handelt und…...schuldhaft handelt,...dann wird er bestraft!

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