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3.1 Die Kenntnis des Käufers
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§ 442 I 1Beweislast
Ausgeschlossen sind sogar Ansprüche wegen Arglist des Verkäufers[274], denn wer sehenden Auges eine mangelhafte Sache kauft, verdient keinen Rechtsschutz. Auch Ansprüche auf Schadensersatz sind vollständig ausgeschlossen, der Schaden wird nicht nach § 254 verteilt[275].
kenntKenntnis bei Kaufabschluss
§ 650 S. 2
Dagegen schadet es dem Käufer nicht mehr, wenn er den Mangel erst bei der Übergabe erfährt, denn § 464a.F. ist ersatzlos aufgehoben worden[278].
3.2 Die grobfahrlässige Unkenntnis des Käufers
§ 442 I 2
Grobfahrlässig ist die Unkenntnis des Käufers,
Den Angaben des Verkäufers muss er aber nicht misstrauen, die Sache weder selbst untersuchen noch durch einen Fachmann untersuchen lassen[279], es sei denn, er selbst sei Fachmann oder die Verkehrsanschauung erfordere ausnahmsweise eine sorgfältige Untersuchung.
4. Die Haftungsbeschränkung des Verkäufers bei einer öffentlichen Versteigerung
§ 383 III 1§ 445