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3.1 Die Kenntnis des Käufers

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§ 442 I 1Beweislast

Ausgeschlossen sind sogar Ansprüche wegen Arglist des Verkäufers[274], denn wer sehenden Auges eine mangelhafte Sache kauft, verdient keinen Rechtsschutz. Auch Ansprüche auf Schadensersatz sind vollständig ausgeschlossen, der Schaden wird nicht nach § 254 verteilt[275].

kenntKenntnis bei Kaufabschluss

§ 650 S. 2

Dagegen schadet es dem Käufer nicht mehr, wenn er den Mangel erst bei der Übergabe erfährt, denn § 464a.F. ist ersatzlos aufgehoben worden[278].

3.2 Die grobfahrlässige Unkenntnis des Käufers

§ 442 I 2

Grobfahrlässig ist die Unkenntnis des Käufers,

Den Angaben des Verkäufers muss er aber nicht misstrauen, die Sache weder selbst untersuchen noch durch einen Fachmann untersuchen lassen[279], es sei denn, er selbst sei Fachmann oder die Verkehrsanschauung erfordere ausnahmsweise eine sorgfältige Untersuchung.

4. Die Haftungsbeschränkung des Verkäufers bei einer öffentlichen Versteigerung

§ 383 III 1§ 445

5. Die Entlastung des Verkäufers von der Schadensersatzpflicht


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