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2.6 Das Zahlungsverweigerungsrecht des Käufers

Was so deutlich nicht im Gesetz steht: Eine mangelhafte Sache muss der Käufer weder abnehmen noch bezahlen, sondern darf die Abnahme nach § 273 I und die Kaufpreiszahlung nach § 320 I 1 bis zur Beseitigung des Mangels verweigern[98] und kann dann mit dem Kaufpreis auch nicht in Verzug geraten[99]. Auch behält er seinen vertraglichen Erfüllungsanspruch aus § 433 I 2, solange er die mangelhafte Sache nicht annimmt, denn der Nacherfüllungsanspruch entsteht gemäß § 434 I 1 erst mit dem Gefahrübergang.

Auf eine Nacherfüllung muss sich der Käufer dann nicht einlassen, wenn der Verkäufer ihm den Mangel arglistig verschwiegen hat (zur Arglist ssss1)[100].

3. Die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruchs

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§§ 437 Nr. 1, 439 ISachkaufSachmangel§ 434Gefahrübergang§ 446§ 447 I

der Käufermuss es dem Verkäufer auch ermöglichen, die Kaufsache am Erfüllungsort auf Mängel zu untersuchen

Beweislast

Der Sachmangel wird für alle Sachmängelrechte des Käufers einheitlich im 8. Kapitel (ssss1), der Gefahrübergang im 9. Kapitel (ssss1) dargestellt.


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