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1.3.2 Präventive Entgrenzungen

In der alten Polizeiverfassung der Bundesrepublik – diese Zeit endete Mitte der 1970er Jahre – gab es – zumindest in der formalrechtlichen Zuständigkeit – eine schlichte Dreiteilung: Die Strafverfolgung war gebunden an das Vorliegen »tatsächlicher zureichender Anhaltspunkte«, die polizeiliche Gefahrenabwehr war gebunden an die Feststellung einer »konkreten Gefahr« und die Nachrichtendienste beobachteten staats- und verfassungsgefährdende »Bestrebungen« im Vorfeld kriminalisierter Handlungen.

Durch die »präventive Kehre«, die (auch) die Sicherheits- und Polizeistrategie seit den 1970er Jahren erfasst hat, sind diese Grenzen aufgeweicht worden. Besonders deutlich wird dies durch die rechtliche Definition der »vorbeugenden Verbrechensbekämpfung« als ein Unterfall polizeilicher Gefahrenabwehr. Dieser Wandel des Rechts reagierte auf ein gewandeltes Verständnis von Polizeiarbeit: nicht mehr Zuwarten zu müssen, bis eine abstrakte Gefahr sich zu einer konkreten entwickelt hatte, bis eine möglicherweise erwartbare Straftat geschehen ist, sondern frühzeitig verhindern, eben präventiv tätig sein zu können. Dieses Verständnis präventiver Polizeiarbeit zu stärken, war das erklärte Ziel der Polizeirechtsreformen.


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