Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн

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„Wissenserklärung“der Hinweis des Verkäufers, Mängel seien ihm nicht bekanntKostenzusage

5. Die Brauchbarkeit der Kaufsache zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung

5.1 Der subjektive Verwendungszweck

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§ 434 I 2als was und wofür die Sache ge- und verkauft sei

„Neuwagen“, „Gebrauchtwagen“ oder „Unfallwagen zum Ausschlachten“. Aussagekräftig ist auch die Höhe des Kaufpreises, weil ein Bauplatz sehr viel mehr kostet als ein Acker und ein fahrtüchtiger Gebrauchtwagen mehr als ein Autowrack[215].

§ 434 I 2 und § 434 I 3 regeln nicht die vertragliche, sondern die gesetzliche Mängelhaftung[216].

5.2 Die vertraglich vorausgesetzte und die gewöhnliche Verwendung

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§ 434 I 2 Nr. 1

Vertraglich vorausgesetzt ist eine bestimmte Verwendung der Kaufsache erst dann, wenn Verkäufer und Käufer sie bei Kaufabschluss übereinstimmend erwarten.

vertraglich berechtigte Käufererwartung. Was der Käufer insgeheim erwartet, ist unerheblich.typisches Käuferrisiko,

Fehlt ein besonderer Kaufzweck, wie bei den Alltags-Käufen§ 434 I 2 Nr. 2gewöhnlichen GebrauchVerkehrsanschauung


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