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7. Der Rückgriff des Verkäufers

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§ 445aneu hergestellte Sachevon seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen

Für die Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten nach § 437 bedarf es der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache wegen ihres Mangels zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat (II).

Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen den jeweiligen Verkäufer

§ 445b verjähren

8. Kapitel Der Sachmangel der Kaufsache

1. Der Sachmangel als Vertragsverletzung

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§ 433 I 2§ 434

2. Die gesetzliche Definition des Sachmangels

Hilfsnorm des § 434

§ 434 Ivereinbarte Beschaffenheit (S. 1)vertraglich vorausgesetzte Verwendunggewöhnliche Verwendung (S. 2)

Die Zusicherung einer Eigenschaft nach früherem Recht geht jetzt in der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit auf und hat keine besonderen Rechtsfolgen mehr. Auch das arglistige Verschweigen eines Mangels gibt dem Käufer keine zusätzlichen Rechte, verhindert aber nach § 444 eine vertragliche Haftungsbeschränkung und verlängert nach § 438 III die Verjährungsfrist. Die Brauchbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Zweck dagegen ist dem früheren Recht entnommen und wird nach wie vor subjektiv danach bestimmt, als was und wofür die Sache gekauft und verkauft werde.


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