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Mangelschaden

Seine „vergeblichen Aufwendungen“ bekommt der Käufer nicht nach § 281, sondern nur nach § 284 ersetzt (ssss1), denn nach § 437 Nr. 3 muss er zwischen dem Schadensersatz statt der Leistung und dem Aufwendungsersatz wählen[169].

§ 281 IV§ 281 V

4.3 Die Anspruchsvoraussetzungen

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§ 280 I, III mit § 281 und § 311a II 1.

§ 280 I 1, III mit § 281 I 1SachkaufSachmangel bei GefahrübergangSchaden des Käufers durch den MangelAblauf einer angemessenen FristVerschulden§ 280 I 2

Die Frist zur Nacherfüllung ist ausnahmsweise entbehrlich

- § 281 II - § 281 II - § 440 S. 1 - § 440 - § 283 S. 1 mit § 275

Wenn der Käufer den Mangel ohne Nachfrist selbst beseitigt und die Nachfrist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, verliert er nicht nur alle Mängelrechte, sondern kann seinen Beseitigungsaufwand auch nicht als Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend machen, denn die §§ 434 ff. regeln die Mängelhaftung abschließend[176].

4.4 Der Schadensersatz statt der Leistung nach einer unvollständigen Verkäuferleistung


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