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§ 280 I, II mit § 286SachkaufSachmangel bei Gefahrübergang Verzug Schadendurch den Verzug

§ 286 IFälligkeitund MahnungoderKlage

Nach § 286 II ist die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich

- wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist; - wenn sie sich durch ein vorbestimmtes Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt; - wenn der Verkäufer die Nacherfüllung kategorisch verweigert; - wenn besondere Gründe nach Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen.

kein Verschulden§§ 280 I 2, 286 IV

6. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen

6.1 Die Anspruchsgrundlage

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§ 437 Nr. 3 mit § 284

Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen der Käufer beweisen muss, ist nur Halbsatz 1 des § 284, Halbsatz 2 dagegen eine Ausnahme („… es sei denn …), die der Verkäufer beweisen muss.

6.2 Die Rechtsfolge: der Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen kann der Käufer vom Verkäufer nur verlangen, wenn er keinen Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 oder § 311a II verlangt.