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4.6 Der unerhebliche Sachmangel als Ausnahme

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§ 281 I 3§ 311a II 3Unerhebliche Sachmängel

Beispiele

- Der als 6-Liter-Auto angepriesene Neuwagen verbraucht durchschnittlich 6,4 l. Das ist ein unerheblicher Sachmangel, da die Abweichung weniger als 10 % beträgt (BGH 132, 55; 136, 94; NJW 2007, 2111). - Der Mangel eines Neuwagens ist geringfügig, wenn die Kosten einer Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH NJW 2013, 1365; 2014, 3229); er ist nicht geringfügig, wenn die Mängelbeseitigung mehr als 5 % des Kaufpreises kostet (BGH NJW 2014, 3229). - Stets erheblich ist der Mangel, den der Verkäufer arglistig verschwiegen oder verleugnet hat (BGH NJW 2006, 1960).

5. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz des Verzögerungsschadens

5.1 Die Anspruchsgrundlage

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§ 437 Nr. 3 mit §§ 280 I, II, 286

5.2 Die Rechtsfolge: Der Ersatz des Verzögerungsschadens

reinen Verzögerungsschaden

Beispiele

- ReparaturProduktions- und Gewinnausfall - SanierungErsatzwohnung - kein Verzögerungsschaden

5.3 Die Anspruchsvoraussetzungen


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