Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн
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Das Gesetz überschüttet den Käufer geradezu mit Ersatzansprüchen. Der § 437 Nr. 3 gleicht freilich mehr einem Puzzlespiel als einer durchsichtigen, handlichen Gesetzesvorschrift. Die Gesetzesreformierer, die fernab jeder Praxis am grünen Tisch sich neue Rechtsregeln ausdenken, finden immer größeren Gefallen an unübersichtlichen Verweisungen, mag die Praxis zusehen, wie sie damit zurechtkommt.
Der Käufer muss sich darüber klar werden, welchen Schaden er ersetzt haben will und ob er die tatsächlichen Voraussetzungen des begehrten Schadensersatzes im Streitfall auch wird beweisen können.
§ 325
Bild 16: Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz
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2. Die Abgrenzung der unterschiedlichen Arten des Schadensersatzes
2.1 Der Grundtatbestand und seine speziellen Ableger
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§ 437 Nr. 3
§ 280 I 1 ist der Grundtatbestand für Schadenersatz.
Kauf§ 280 I 1 mit § 437 Nr. 3
Ersatz seines Verzögerungsschadens§§ 280 II, 286
Schadensersatz statt der Leistung
- §§ 280 III, 281 I 1 - §§ 280 III, 281 II, 440 - §§ 280 III, 283 - § 311a II 1Wie aber grenzt man den einfachen Schadensersatz aus § 280 I richtig vom Ersatz des Verzögerungsschadens aus § 280 II und vom Schadensersatz statt der Leistung aus § 280 III ab und wie den Verzögerungsschaden vom Schadensersatz statt der Leistung? Der Wortlaut des Gesetzes ist keine zuverlässige Hilfe. Enttäuscht wird die Hoffnung, Mangelschaden und Mangelfolgeschaden würden jetzt gleichbehandelt und die abenteuerlichen Abgrenzungsversuche der früheren Rechtsprechung ins Reich der Geschichte verwiesen. Auch sind nicht alle Schäden des Käufers, die durch eine verspätete Lieferung entstehen, nach § 280 II zu ersetzen.