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8.2 Unselbständige Nebenpflichten

§ 280 I 1Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen

Beratungsvertrag

3. Kapitel Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel

1. Eine Haftung wegen Vertragsverletzung

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§ 433 I 2

Die Lieferung einer mangelhaften Sache ist nach § 433 I 2 eine Vertragsverletzung, für die der Verkäufer nach allgemeinem Schuldrecht und ein paar kaufrechtlichen Sonderregeln einstehen muss

Struktur des Sachmängelrechts

- Vertragsverletzung statt Gewährleistung - Sach- und Rechtskauf - Stück- und Gattungskauf - Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz - Rücktritt und Minderung als Gestaltungsrechte - einheitlicher Begriff des Sachmangels - Falsch- und Minderlieferung - Sach- und Rechtsmängel - längere Verjährung

Der Strukturwandel schürft so tief, dass man vielleicht nicht mehr von „Gewährleistung“, sondern von „Sachmängelhaftung“ reden sollte.

Bild 11: Neue Strukturen des Kaufrechts


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2. Der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung

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Laut Gesetz hat der Käufer einer mangelhaften Sache zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die anderen Sachmängelrechte: das Rücktritts- oder Minderungsrecht und den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung erlangt der Käufer erst, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wenn nicht das Gesetz ausnahmsweise auf diese Frist verzichtet[73]. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die gesetzlichen Ausnahmen[74].


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