Читать книгу Leben nach der DDR. Was die Wende dem Osten brachte онлайн

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Vor diesem Hintergrund entstand das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991. Es begrenzte den Zahlbetrag der Renten auf maximal 2.010 DM im Monat, wenn das vormalige DDR-Versorgungssystem nicht als »systemnah« eingestuft wurde. Zur »Systemnähe« legte der Gesetzgeber fest, dass bei früherer Ausübung leitender Funktionen, einer Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt oder in einer Berufungs- oder Wahlfunktion im Staatsapparat eine Begrenzung des für die Rentenhöhe zu berücksichtigen Arbeitsentgelts von maximal des 1,4-fachen des DDR-Durchschnitts angerechnet würde. Somit gab es pro Berufsjahr für Betroffene dieser Regelung bei 1,4-fachem DDR-Durchschnittsverdienst nur einen Rentenpunkt. Das hieß zum Beispiel: Wer im Jahr 1980 in einer als »systemnah« ausgewiesenen Funktion 1.409,33 Mark verdiente, wurde denen gleichgestellt, die, ohne dem Staat oder der SED besonders verbunden gewesen zu sein, genau den Durchschnitt von 1.006,67 Mark verdienten. Beide bekamen je einen Rentenpunkt.

Für den Zahlbetrag aus dem MfS-Sonderversorgungssystem wurde die Anerkennung von 0,7 Prozent des DDR-Durchschnittsverdienstes festgelegt. Daraus entstand für alle MfS-Angehörigen, unabhängig von ihren Einzahlungen und von der vormaligen Gehaltshöhe, eine Einheitsrente von 802 DM.

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