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Zusätzliche Kosten des Mieters

1.2 Die Mietbremse

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Dies Mietrechtsnovellierungsgesetzt vom 21.4.2015§§ 556d–556gHöhe des Mietzinses für Wohnraumin Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt

Mietbremse§ 558 II

§ 556e

§ 556f

§ 556g IEine Vereinbarung, die von §§ 556d-556g abweicht, ist unwirksam (S. 1). Jedoch bleibt der Mietvertrag im Übrigen bestehen

§ 556g IaAuskunft

Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Miete nach § 556e oder § 556f zulässig sei (S. 2). Und wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachholt, darf er sich erst zwei Jahre danach auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen (S. 3). Entbehrt die Auskunft aber der vorgeschriebenen Form, darf der Vermieter sich erst nach formgerechter Nachholung auf § 556e oder § 556f berufen (S. 4).

§ 556g IIdie Rüge des Mieters

§ 556g III

§ 556 IVTextform

2. Die Entstehung und Fälligkeit des Mietzinsanspruchs

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§ 556b IMietzins für Wohnraum§ 579 IIfür andere Räumeim Voraus


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