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3. Kapitel Die Mietsache

1. Sachen

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Mieten und vermieten kann man nur Sachen, nach § 90 also körperliche Gegenstände, auch künftige, die erst noch herzustellen sind[26], auch Teile von Sachen: einzelne Wohnungen, Räume, Hauswände oder andere Werbeflächen.

Das Mietrecht unterscheidet folgende Mietsachen:

- Wohnräume - Geschäftsräume - andere Räume - Grundstücke - eingetragene Schiffe - bewegliche Sachen

2. Wohnräume

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Wohnungsmiete §§ 549-577asoziale Mietrecht

Miete von Räumen zum Wohnen

Für das Mietverhältnis über Wohnräume gelten in erster Linie die besonderen Vorschriften der §§ 549-577a, gemäß § 549 I aber auch die allgemeinen Vorschriften der §§ 535-548, soweit die §§ 549-577a nichts anderes bestimmen.

§ 549 II, III

Kein Wohnmietverhältnis

3. Andere Räume

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zum Betrieb eines Gewerbes oder zur Ausübung eines freien Berufes

Beispiele

- Ladengeschäft (BGH NJW 2016, 2489: Werbegemeinschaft im Einkaufszentrum), Werkstatt, Fabrik, Gaststätte; - Arzt- und Anwaltspraxis (BGH NJW 2019, 1062); - Garage, Sporthalle, Musiksaal, Konferenzräume; - Raum mit Geräten im Fitnessstudio (BGH NJW 2012, 1431).

Geschäftsräumensonstigen Räumen Räume, die zum menschlichen Aufenthalt bestimmt sind


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