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3. Der Gang der Darstellung

Die Darstellung des Mietrechts folgt weithin der neuen gesetzlichen Ordnung und stellt die Wohnraummiete in den Vordergrund. Sie beginnt mit den Ansprüchen auf Erfüllung des Mietvertrags. Weitere Schwerpunkte sind die Haftung des Vermieters für Rechts- und Sachmängel sowie die Kündigung des Mietverhältnisses samt sozialem Mieterschutz.

2. Kapitel Die Ansprüche aus dem Mietvertrag

1. Die Anspruchsgrundlage

170

§ 535

2. Der Anspruch des Mieters auf Gebrauchsgewährung

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§ 535 I 1Gebrauchsgewährung bedeutet nach § 535 I 2Überlassung und Erhaltung der Mietsache im vereinbarten Zustand.§ 535 I 3Lasten der Mietsache

Überlassen

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während der Mietzeit ungestört belassen:

Konkurrenz

während der ganzen Mietzeitinstand zu setzen und instand zu halten.„Schönheitsreparaturen“ in Wohnräumen:

zerstörte Mietsachewiederherstellen§ 242

Beispiel

Die Feuchtigkeit im Durchgang zur Tiefgarage einer Wohnanlage stört den Mieter nur wenig, ihre Beseitigung zum Preis von 100 000,– € belastet aber den Vermieter übermäßig (BGH NJW 2005, 3284).


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