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Auf der anderen Seite darf der Schenker, wenn die Auflage nicht vollzogen wird, vom Beschenkten nach § 527 mit § 323 die Herausgabe des Geschenks insoweit verlangen, als der Beschenkte ungerechtfertigt bereichert ist (I), es sei denn ein Dritter ist berechtigt, den Vollzug der Auflage zu fordern (II).

4. Kapitel Die Verarmung des Schenkers

1. Die Notbedarfseinrede des Schenkers

160

§ 519 I

2. Der Anspruch des verarmten Schenkers auf Herausgabe des Geschenks

2.1 Die Anspruchsgrundlage und ihre Rechtsfolge

161

§ 528 I 1 mit §§ 812 ff.soweit

Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 818 II-IV, 819

§ 812 Inach § 818 II Wertersatz in Geld

Beispiel

§ 818 II

§ 818 III

§ 822

Beispiel

nach § 822 mit § 818 II

2.2 Die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Schenkers

§ 528 I 1Notbedarf des Schenkers:

Die Beweislast trägt der Anspruchsteller: Er muss nicht nur den Notbedarf, sondern auch die Vollziehung der Schenkung als einer unentgeltlichen Zuwendung beweisen.

Gläubiger

Schuldner


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