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ein nach § 518 I notariell beurkundetes vertragliches Schenkungsversprechen.Beweislast

Wer sich jedoch gegen eine Kaufpreis-, Darlehens- oder Bereicherungsklage damit verteidigt, die Sache oder Geldsumme sei ihm geschenkt worden, muss die Schenkung nicht beweisen, denn er bestreitet damit nur den anspruchsbegründenden Kauf- oder Darlehensvertrag oder die rechtsgrundlose Bereicherung[6]. Auch wer eine Klage auf Herausgabe einer beweglichen Sache aus Vertrag, Eigentum, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung damit abwehrt, die Sache sei ihm geschenkt worden, muss dies nicht beweisen, denn ihm hilft die gesetzliche Vermutung des § 1006 I 1, dass er mit dem Besitz auch Eigentum erworben habe[7].

2. Die Rechtsfolge des Schenkungsversprechens

Anspruch des Beschenkten gegen den Schenker auf das versprochene Geschenk.Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers, die den Beschenkten bereichert

Keine Schenkung,§ 517

3. Die Voraussetzungen des Schenkungsversprechens

3.1 Die vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung


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