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5.5 Der Arglisteinwand des Käufers

§ 377 V HGB

5.6 Falschlieferung und Mengenfehler

§ 378 HGB, der die Rügelast des § 377 HGB auf genehmigungsfähige Falschlieferungen und Mengenfehler ausgedehnt hatte, ist durch die Schuldrechtsreform aufgehoben worden, da bereits § 434 III BGB beides als Sachmängel behandelt[459].

2. Teil Die Schenkung

1. Kapitel Das gesetzliche System

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§ 516 Ivertragliche unentgeltliche ZuwendungHandschenkung

Anders als das Kaufrecht beginnt das Schenkungsrecht nicht mit einer Anspruchsgrundlage. Die §§ 516, 517 handeln von der Handschenkung, und § 518 regelt nur die Form des Schenkungsversprechens. Die §§ 519, 528, 529 behandeln die Verarmung des Schenkers und die §§ 530-534 den groben Undank des Beschenkten. Diese Spezialregeln verdrängen weithin die allgemeine Vorschrift des § 313 über die Störung der Geschäftsgrundlage[1].

§§ 516-534Schenkung unter Lebenden.Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301Überlebensbedingung

2. Kapitel Der Anspruch auf das versprochene Geschenk

1. Die Anspruchsgrundlage


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