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5.3 Die rechtsvernichtende Einwendung des Ablaufs der Rügefrist

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§ 377 II, III HGBbeiderseitigen HandelskaufAblieferung der WareAblauf der Untersuchungs- und RügefristDie Beweislast trägt der Verkäufer

Ablieferung

Beginn und Dauer der Untersuchungs- und Rügefrist

Beispiele

- Zu untersuchen ist am Ablieferungsort, möglichst schon im Abladehafen (BGH 60, 5: fob-Ölkauf). - Große Warenmengen sind durch Stichproben an verschiedenen Stellen der Ladung zu untersuchen (BGH BB 77, 1019: Pilzkonserven; RG 106, 362: Konserven; OLG Düsseldorf DB 73, 1395: paketweise verpacktes Fotoalbenpapier). - Tiefgefrorenes Fleisch ist stichprobenweise aufzutauen (OLG Oldenburg NJW 98, 388). - Lässt der Käufer die Ware direkt an seinen Abnehmer ausliefern, darf er diesem auch die Untersuchung überlassen, behält aber das Risiko einer verspäteten Mängelanzeige (BGH NJW 78, 2394).

5.4 Der Gegeneinwand der rechtzeitigen Mängelrüge

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Beweislast

Mängelrügegeschäftsähnliche Handlungempfangsbedürftig§ 377 IV HGB


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