Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн
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nur Forderungen und Verpflichtungen, kein dingliches Gebrauchsrecht
2. Die Mietrechtsreform 2001
2.1 Die Vereinfachung des Mietrechts: Wunsch und Wirklichkeit
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Das Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001, in Kraft seit 1.9.2001
Auch das moderne Mietrecht bleibt eine umfangreiche, hoch komplexe Materie, die zu verstehen, selbst der Profi alle Mühe hat. Wie soll der Laie damit klarkommen? Schon das Schachtelprinzip des BGB, das die allgemeinen Regeln jeweils vor die Klammer zieht, erschwert den Zugang zum Gesetz. Das gleich mehrfach verschachtelte neue Mietrecht – geradezu abenteuerlich wirkt die Gliederung in Titel, Untertitel, Kapitel und Unterkapitel – gibt dem Laien Rätsel über Rätsel auf. Ihm bleibt weiterhin nichts anderes übrig, als mit Franz Kafka geduldig „vor dem Gesetz“ zu warten, bis er eingelassen oder das Tor vor seiner Nase zugesperrt wird.
Wohnungsmiete
2.2 Das neue System des Mietrechts
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§ 535 bis § 580a
Bild 23: Das neue System des MietrechtsI.Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535-548)II.Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549-577a) 1.Allgemeine Vorschriften (§§ 549-561) 3.Pfandrecht des Vermieters (§§ 562-562d) 4.Wechsel der Vertragspartner (§§ 563-567b) 5.Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568-576b) 6.Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (§§ 577-577a)III.Mietverhältnisse über andere Sachen (§§ 578-580a)Mieten kann man nur Sachen. Auch das neue Mietrecht unterscheidet zwischen Wohnraum[1], Raum, Grundstück, eingetragenem Schiff und beweglicher Sache (ssss1).