Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн
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§ 546 II
Der Anspruch hat zwei Voraussetzungen: Der Mieter hat die Mietsache mit oder ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen, und das Mietverhältnis ist beendet (ssss1). Da der Dritte sein Besitzrecht vom Mieter ableitet, verliert er es, sobald das Mietverhältnis endet, mag er sich nach § 536 III an den Mieter halten[420].
3. Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung
3.1 Die Anspruchsgrundlage und ihre Rechtsfolge
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§ 546a IEntschädigung in Höhe des vereinbarten oder des ortsüblichen Mietzinsessolange ihm der Mieter die Mietsache nach Mietende vorenthältvertraglicher Anspruch eigener Art
Untermieter
§ 546a II Ansprüche auf Ersatz weiterer SchädenAnsprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
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Wohnraummieter§ 571 I§ 571 II
Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind nach § 571 III unwirksam.
3.2 Die Voraussetzung der Nutzungsentschädigung
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Vorenthalten der Mietsache nach Mietende:
Fällig wird die Nutzungsentschädigung wie der Mietzins nach §§ 556b I, 579 (ssss1)[430].