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Wohnraummiete

Bild 29: Der Schutz des Wohnungsmieters vor der Beendigung des Mietverhältnisses


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2. Die formale Beschränkung der ordentlichen Kündigung von Wohnraum

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§ 568 Ischriftlich kündigen§ 573 III 1 mit § 573 I 1 den Kündigungsgrund angeben§ 573 III 2

Beweislast

3. Das berechtigte Interesse des Vermieters, die Mietwohnung ordentlich zu kündigen

3.1 Das gesetzliche System

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§ 573Absatz 1 Satz 1Absatz 2§ 573 I 2

Besitzrecht des Mieters

Abreden, die zum Nachteil des Wohnungsmieters von § 573 I-III abweichen, sind nach § 573 IV unwirksam.

3.2 Die erhebliche schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters nach § 573 II Nr. 1

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Die Vertragsverletzung des Mieters[461] muss zwar Gewicht haben, aber nicht so schwer wiegen, dass sie nach §§ 543, 569 eine fristlose Kündigung rechtfertigt, denn § 573 berechtigt zur ordentlichen Kündigung. Eine Abmahnung des Vermieters ist, anders als nach § 543, nur erforderlich, wenn erst ihre Missachtung die Schwere der Vertragsverletzung begründet[462]. Der Zahlungsverzug des Mieters kann schon dann, wenn er den wichtigen Grund nach § 543 II Nr. 3 nicht erreicht, nach § 573 II Nr. 1 die ordentliche Kündigung rechtfertigen[463].


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