Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн
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11.3 Die geduldete Kontoüberziehung
§ 505
- Diese Vereinbarung muss die Angaben des Art. 247 § 17 I EGBGB enthalten, und sie müssen dem Verbraucher regelmäßig auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden (I 1). - Eine erhebliche Überziehung über einen Monat hinaus ist dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger entsprechend Art. 247 § 17 II EGBGB mitzuteilen (II 1). - Für eine ununterbrochene Überziehung während drei Monaten in bestimmter Höhe gilt § 504a entsprechend (II 2, 3). - Wenn der Unternehmer diese Pflichten verletzt, verliert er seinen Anspruch auf Zinsen und Kosten (III). - Die §§ 491a-496, 499-502 sind nicht anwendbar (IV).11.4 Die Pflicht des Darlehensgebers, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen
§ 505a§ 505b§ 505d und § 505e
12. Die entgeltliche Finanzierungshilfe
Zahlungsaufschub§ 506 I§ 506 II
Teilzahlungsgeschäfte:§ 506 III §§ 507-508
13. Das unabdingbare Verbraucherschutzrecht
§ 512 S. 1
§ 512 S. 2
14. Existenzgründer
§ 513