Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн
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Darlehensnehmer ist der Verbraucher auch als einer von mehreren Gesamtschuldnern[63], und er wird es durch Beitritt zu einem fremden Darlehensvertrag[64] oder Übernahme einer fremdem Darlehensschuld[65].
Bürge,Eigentümer
4. Schriftform und Inhalt des Darlehensvertrags
4.1 Die Schriftform
320
§ 492§ 126a
4.2 Der Vertragsinhalt
§ 492 IIArt. 247§§ 6-13 EGBGB§ 492 VI
§ 492 VII
4.3 Vertragsabschrift und Tilgungsplan
§ 492 III
4.4 Die Vollmacht
§ 492 IV
4.5 Erklärungen des Darlehensgebers
§ 492 V
5. Formfehler und ihre Rechtsfolgen
§ 494.
nichtig,wird jedoch wirksam,
gesetzlichen Zinsverringert sich der angegebene Sollzinssatzkeine KostenKosten oder ZinsenTeilzahlungenneu zu berechnen
jederzeit kündigenkeine Vorfälligkeitszinsenkeine SicherheitAbschrift des Vertrags
6. Die Informationspflicht des Darlehensgebers
6.1 Die vorvertragliche Information
321
§ 491aMuster der europäischen Standardinformation gemäß Art. 247 § 2 EGBGB
§§ 280 I 1, 311 II
6.2 Die vertragliche Information
§ 493
- ob er nach Ablauf der vereinbarten zu einer neuen Zinsbindung bereit sei (I); - ob er bereit sei, das abgelaufene Darlehensverhältnis fortzusetzen (II 1), und wenn er dazu bereit sei, über die Pflichtangaben gemäß § 491a I (II 2); - über die Anpassung des veränderlichen Sollzinssatzes entsprechend Art. 247 § 15 EGBGB, die erst nach der geschuldeten Information wirksam wird (III).Zur gleichen Information ist nach Abtretung der Darlehensforderung der neue Gläubiger verpflichtet, wenn nicht der alte Gläubiger weiterhin als Gläubiger auftreten soll (VI). Diese Vorschrift hätte sich der Gesetzgeber sparen können, wenn er die Abtretung von Verbraucherkrediten schlichtweg ausgeschlossen hätte. Aber soweit geht die Liebe zum Verbraucher dann doch nicht.