Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн
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Das neue Recht zum Verbraucherdarlehen bildet ein nahezu undurchdringliches Dickicht aufgeblähter, schwerfällig formulierter Vorschriften und lässt all das vermissen, was man von einem ordentlichen Gesetz erwarten darf: ein durchsichtiges System und eine präzise Formulierung. Vergessen und verloren ist die hohe Kunst der Verfasser des BGB von 1900, das, was zu regeln ist, in ebenso knappe wie präzise Paragraphen zu gießen. Stattdessen treibt das neue Recht des Verbraucherdarlehens die Verweisungstechnik auf die Spitze. Den Vogel schießt § 492 II mit seiner Verweisung auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB ab. Wer erfahren will, welche Angaben ein modernisierter Verbraucherdarlehensvertrag enthalten soll, darf dreieinhalb Seiten Gesetzestext lesen. Und das ist nur das schlimmste Beispiel. Wie kann ein Gesetz, das nicht einmal der Jurist versteht, den Verbraucher schützen[58]. Längst vergessen ist die Rüge des Bundesverfassungsgerichts, der Gesetzgeber verletze das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 III GG, wenn er seine Gesetze nicht so verfasse, dass auch der betroffene Bürger sie verstehen und sein Verhalten danach richten könne[59]. Man muss dem kreditbedürftigen Verbraucher raten, einen promovierten und habilitierten Spezialisten für Verbraucherschutzrecht mit zur Bank zu nehmen, wenn er die Segnungen des modernen Verbraucherschutzes nutzen will.