Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн

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Geldanlageempfiehlt, muss sie den Kunden ungefragt über alle Risiken dieser Geldanlage aufklären und umfassend beraten

§ 280 I 1Beratungsvertrag

Beweislast

Kausalitätsvermutung

verbundenes Geschäft nach§ 242 oder §§ 358, 359§§ 280 I 1, 278

4. Versuche des Darlehensgebers, Vertragsverletzungen des Darlehensnehmers abzuwehren

formularmäßig

Beispiele

- Nichtabnahmeentschädigung: - Überziehungszinsen: - Vorfälligkeitsentschädigung: der §§ 490 II 3, 502Pauschalierung durch AGB - Verzugszinsen:6. Kapitel Das Verbraucherdarlehen

1. Modernisierung total, aber für wen?

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Im Jahre 2002 hat das Schuldrechtsreformgesetz das Verbraucherkreditgesetz ins BGB verpflanzt. Dann hat das Gesetz vom 29.7.2009 (BGBl I, 2355) zum 11.6.2010 ein fast neues Verbraucherdarlehen produziert. Der Versuch, in einem Aufwaschen sowohl die Zahlungsdienst-Richtlinie 2007/64 EG als auch die Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48 EG in verständliches deutsches Recht zu verwandeln, ist gründlich misslungen.

Inzwischen ist das Verbraucherdarlehen wiederholt nachgebessert worden, zuletzt weit ausholend durch das Gesetz zum Wohnimmobiliardarlehen vom 11.3.2016, und derzeit auf drei- unddreißig übergewichtige Vorschriften angewachsen, deren Verständlichkeit mit ihrem Umfang nicht Schritt hält. Offenbar wird die Verfallzeit des Verbraucherschutzrechts von Nachbesserung zu Nachbesserung immer kürzer, seine Qualität dagegen immer schwächer. Der Gesetzgeber scheut sich nicht, derart windige neue Rechtsbegriffe zu erfinden wie den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in § 491 II 1 und den Immobilienverzehrkreditvertrag in § 491 III 4. Und warum wird das Immobiliarverbraucherdarlehen nicht in ein paar wenigen kompakten Vorschriften geregelt, sondern von § 491 bis § 511 stückweise in alle Winde verstreut, wo es nur schwer zu finden ist?