Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн

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Hat der Darlehensnehmer für das Darlehen Wechsel akzeptiert, darf er den Darlehensgläubiger auf den Wechsel verweisen, solange dieser nicht vergeblich zur Zahlung vorgelegt worden oder bereits verjährt ist[47].

5. Kapitel Leistungsstörungen im Darlehensverhältnis

1. Das gesetzliche System

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Für Leistungsstörungen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 275 ff., für das verzinsliche Darlehen auch die §§ 320 ff. Der Rücktritt nach § 323 wird jedoch in aller Regel durch die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ersetzt, denn das Darlehen begründet ein Dauerschuldverhältnis nach § 314 (ssss1).

§ 280 I 1 mit § 241 II§ 280 I 1 mit § 311 II

2. Die Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

Als Kreditgeberin ist die Bank nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer vor den allgemeinen Kreditrisiken zu warnen[49] oder über die richtige Verwendung des Darlehens zu belehren[50], denn diese Risiken weist der Darlehensvertrag dem Darlehensnehmer zu.

Die Bank muss nur vor außergewöhnlichen Gefahren warnen und nur über außergewöhnliche Kreditrisiken aufklärenkonkreter Wissensvorsprung