Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн

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4.1 Fristablauf und ordentliche Kündigung

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am Vertragsende.§ 488 III 1

AGB

§ 489 berechtigt den Darlehensnehmer über § 488 III hinaus in drei Fällen zur befristeten ordentlichen Kündigung,

- Die Festzinsbindung (jetzt: Sollzinsbindung) ist kürzer als die Laufzeit des Darlehens und für die Zwischenzeit kein Zinssatz vereinbart (I Nr. 1). - Der Kredit ist langfristig und läuft schon 10 Jahre (I Nr. 2)[38]. - Der Zinssatz ist, etwa aufgrund einer Zinsgleit- oder Zinsänderungsklausel, variabel (II). Was ein Sollzinssatz sei, erfährt man aus § 489 V.

unabdingbar (IV 1)

Aber die Kündigung des Darlehensnehmers „gilt als nicht erfolgt“, wenn er das Darlehen nicht binnen 2 Wochen zurückzahlt (III).

4.2 Die außerordentliche Kündigung des Darlehens

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§ 490

DarlehensgeberfristlosRückzahlungsanspruch gefährdet

Darlehensnehmerberechtigtem InteresseFristVorfälligkeitsentschädigung

4.3 Die fristlose Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund und wegen Störung der Geschäftsgrundlage

§ 490 III§ 314§ 313