Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн
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4.1 Fristablauf und ordentliche Kündigung
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am Vertragsende.§ 488 III 1
AGB
§ 489 berechtigt den Darlehensnehmer über § 488 III hinaus in drei Fällen zur befristeten ordentlichen Kündigung,
- Die Festzinsbindung (jetzt: Sollzinsbindung) ist kürzer als die Laufzeit des Darlehens und für die Zwischenzeit kein Zinssatz vereinbart (I Nr. 1). - Der Kredit ist langfristig und läuft schon 10 Jahre (I Nr. 2)[38]. - Der Zinssatz ist, etwa aufgrund einer Zinsgleit- oder Zinsänderungsklausel, variabel (II). Was ein Sollzinssatz sei, erfährt man aus § 489 V.unabdingbar (IV 1)
Aber die Kündigung des Darlehensnehmers „gilt als nicht erfolgt“, wenn er das Darlehen nicht binnen 2 Wochen zurückzahlt (III).
4.2 Die außerordentliche Kündigung des Darlehens
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§ 490
DarlehensgeberfristlosRückzahlungsanspruch gefährdet
Darlehensnehmerberechtigtem InteresseFristVorfälligkeitsentschädigung
4.3 Die fristlose Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund und wegen Störung der Geschäftsgrundlage
§ 490 III§ 314§ 313