Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн

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§ 582aÜbernahme zum Schätzwert§ 583

4. Sonstige Besonderheiten der Pacht

304

§ 584 I§ 584a

§ 584b Entschädigung wegen Vorenthaltung derPachtsache

Wird die Pachtsache ganz oder teilweise zerstört, erlischt die Vertragspflicht des Verpächters, wenn er sich nach § 280 I 2 entlastet. Zum Wiederaufbau ist er nicht verpflichtet[631]. Der Pächter bleibt nicht schutzlos: Wenn auch er die Zerstörung nicht zu vertreten hat, darf er nach §§ 536 I den Pachtzins mindern oder nach § 543 das Pachtverhältnis fristlos kündigen[632].

5. Die Landpacht

305

Landwirtschaftsgericht

Pacht eines Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nutzung

21. Kapitel Die Leihe

1. Der unentgeltliche Ableger der Miete

306

Die Leihe ist nach § 598 die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit.

Keine Leihe ist die Gebrauchsüberlassung einer beweglichen Sache aus reiner Gefälligkeit[635].

2. Die Anspruchsgrundlage

§ 598Leihvertrageinseitig verpflichtender Vertrag,

3. Die beschränkte Haftung des Verleihers

nach § 599 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit§ 600


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