Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. samt BGB Allgemeiner Teil, eBook онлайн
215 страница из 217
8.5 Zusammenhängende Verträge
§ 360 II§ 360 I
8.6 Abschließende gesetzliche Regelung
§ 361 I§ 361 II
9. Sonstige Maßnahmen des Verbraucherschutzes
9.1 Kein Einwendungsverzicht
325
§ 496 I
9.2 Die Information über einen Gläubigerwechsel
§ 496 II
9.3 Weder Wechsel noch Scheck
§ 496 III
9.4 Der Zahlungsverzug des Verbrauchers
§§ 497 I, 288 I§ 497 II
§ 497 III
Teilzahlungsdarlehen§ 498
9.5 Die Kündigung des Darlehensgebers
§ 499 Iunwirksam§ 499 II§ 499 III 1
9.6 Kündigung und vorzeitige Rückzahlung des Verbrauchers
§ 500 I§ 500 II§ 501§ 502
10. Das Immobiliar-Verbraucherdarlehen
326
§ 491 III 1Darlehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert wird
besonderen Regelnman findet sie
11. Der Überziehungskredit
11.1 Drei Möglichkeiten, ein Konto zu überziehen
vertragswidrige Überziehung
11.2 Die erlaubte Kontoüberziehung
begründet die Überziehung gemäß §§ 491 I, 504 I 1 ein Verbraucherdarlehen§ 504
- Der Darlehensgeber hat den Verbraucher regelmäßig so zu unterrichten, wie Art. 247 § 16 EGBGB es vorschreibt (I 1). - Der Darlehensgeber hat keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (I 2). - Die Informationspflicht des Darlehensgebers aus § 493 III beschränkt sich auf die Erhöhung des Zinssatzes und der sonstigen Kosten (I 3). - § 499 I zur Vereinbarung eines Kündigungsrechts für den Darlehensgeber ist nicht anwendbar (I 4). - Dauert die vereinbarte Laufzeit des Darlehens höchstens drei Monate oder darf der Darlehensgeber fristlos kündigen, sind die §§ 491a III, 495, 499 II, 500 I 2 nicht anwendbar (II 1). - Auch § 492 I ist nicht anwendbar, wenn außer den Zinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Zinsen frühestens alle drei Monate fällig werden und der Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger besitzt (II 2).§ 504a