Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн
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den gerichtlichen Entscheidungen Nachdruck zu verleihen und
vermeidbare Bewährungswiderrufe und damit Haftverbüßung abzuwenden.
(…)
Gerichtshelfer*innen sind organisatorisch den Staatsanwaltschaften oder den Landgerichten unterstellt.« (Quelle: Oberlandesgericht München o. J.).
Neben den genannten, gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben der Gerichtshilfe als Ermittlungs- und Entscheidungshilfe im Strafverfahren hat sich das Tätigkeitfeld der Gerichtshilfe in den vergangenen Jahren erheblich erweitert. So kann die Gerichtshilfe auch als Haftentscheidungs- bzw. Haftverkürzungshilfe fungieren, wenn Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden. In diesem Fall hilft die Gerichtshilfe bei der Einschätzung, ob Fluchtgefahr besteht oder eine Haftverschonung oder Verkürzung der Untersuchungshaft möglich ist. Die Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen kann ebenfalls in einigen Bundesländern zu den Aufgaben der Gerichtshilfe zählen. Darüber hinaus kann auch die Opferberichterstattung ein Tätigkeitsgebiet der Gerichthilfe sein, womit die Würdigung der Opferseite im Rahmen des Strafverfahrens verbunden ist. Hierbei bringt die Gerichtshilfe Informationen zum Opfer einer Straftat in das Strafverfahren ein, wie z. B. die Lebenssituation des Opfers vor der Tat, die Beziehung zur Tatperson oder die Auswirkungen der Straftat auf das Opfer in physischer, psychischer und/oder materieller Hinsicht. Zudem informiert die Gerichtshilfe das Opfer über den Ablauf der Gerichtsverhandlung sowie über geeignete Hilfs- und Unterstützungsangebote, wie z. B. Opfereinrichtungen, Rechtsberatungsmöglichkeiten oder den Täter-Opfer-Ausgleich als Schadenswiedergutmachung. In einigen Regionen ist die Gerichtshilfe unmittelbar mit der Umsetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs betraut, womit besondere Kompetenzen in der Konfliktberatung und Mediation notwendig sind (vgl. Kawamura-Reindl & Schneider 2015, 165f.; Thier 2018, 193f.).