Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн
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§ 72 StVollzG: Hilfe bei der Aufnahme
(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.
§ 73 StVollzG: Hilfe während des Vollzuges
Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.
§ 74 StVollzG: Hilfe zur Entlassung
Um die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. Dem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden.
Neben der Hilfe für die Gefangenen bei Aufnahme, während des Vollzuges und zur Entlassung lassen sich in Anlehnung an Laubenthal (2019, 218) für Sozialarbeiter*innen im Strafvollzug u. a. folgende Tätigkeitbereiche benennen: