Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн
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1.3 Gerichtshilfe
Mitte der 1970er Jahre wurde durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) die Gerichtshilfe in das Strafrecht aufgenommen. Als zentrale Rechtsgrundlagen sind für die Gerichtshilfe die §§ 160, 463d StPO zu nennen. Gemäß § 160 Abs. 3 StPO kann sich die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren der Gerichtshilfe bedienen, um die Umstände zu ermitteln, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Hierbei soll die Gerichtshilfe durch die »Exploration der Persönlichkeit und der sozialen Situation der Beschuldigten und Verurteilten Diagnosen und Prognosen« (Thier 2018, 193) in das Strafverfahren einbringen.
§ 160 StPO: Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.