Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн

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• bei Vollverbüßung einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren (§ 68f StGB),

• bei Entlassenen aus der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 3 StGB),

• bei Beendigung der Maßregel wegen Ablauf der Höchstfrist (§ 67d Abs. 4 StGB).

Gemäß § 68a Abs. 1 StGB wird der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht vom Gericht nicht nur ein*e Bewährungshelfer*in bestellt, sondern sie untersteht auch einer Aufsichtsstelle. Der*Die Bewährungshelfer*in und die Aufsichtsstelle stehen »im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite« (§ 68a Abs. 2 StGB; Herv. nicht i. O.). Zudem überwacht die Aufsichtsstelle »im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen« (§ 68a Abs. 3 StGB).

Die Führungsaussicht soll also entsprechenden Straftäter*innen

»vor allem nach Verbüßung der Strafhaft oder dem Ende einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie einer Entziehungsanstalt auch eine Unterstützung für den Übergang in die Freiheit geben. Damit soll sie nicht nur einen Beitrag zur Resozialisierung leisten, sondern auch mit erweiterten Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten Straftaten verhindern, relevante negative Sozialentwicklungen rechtzeitig feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen« (Kawamura-Reindl & Scheider 2015, 176).


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