Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн

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»wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind« (§ 56 Abs. 1 StGB).

»Mit ›erwarten‹ wird zum Ausdruck gebracht, dass von der Prognoseentscheidung des Gerichtes keine sichere Gewähr für die künftige straffreie Lebensführung gefordert wird. Vielmehr reicht es aus, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist […]« (Grosser 2018a, 201). Analog ist auch die Strafrestaussetzung zur Bewährung an eine günstige Sozialprognose gebunden, wobei nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB dies explizit an das Ausmaß der Gefahr gekoppelt ist, die ein Rückfall der verurteilten Person für die Allgemeinheit darstellen würde (ebd., 203).


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