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1.2 Bewährungshilfe und Führungsaufsicht

Mitte der 1950er Jahre wurde die Unterstellung einer Person unter eine*n Bewährungshelfer*in im Zusammenhang einer Straf-(Rest-)Aussetzung zur Bewährung – im Folgenden auch als Bewährungshilfe betitelt – im Strafrecht gesetzlich verankert. Die bundesgesetzlichen Vorschriften der Bewährungshilfe sind maßgeblich im StGB geregelt. Diese enthalten jedoch keine Vorgaben zur organisatorischen, personellen und fachlichen Ausgestaltung, da hierfür aufgrund der föderalen Struktur die Zuständigkeit bei den einzelnen Bundesländern liegt. Aus diesem Grund zeichnet sich eine sehr uneinheitliche Ausgestaltung der Bewährungshilfe über die Bundesländer hinweg ab (vgl. Klug & Schaitl 2012).

Als zentrale Rechtsgrundlagen lassen sich für die Bewährungshilfe die §§ 56, 57 StGB benennen. Demnach kann die Strafaussetzung zur Bewährung bei Vollstreckung einer (gesamten) Freiheitsstrafe erfolgen (§ 56 StGB), wie auch als Aussetzung eines Strafrestes, der nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe noch verbleibt (§ 57 StGB). Darüber hinaus ist eine Aussetzung zur Bewährung bei Maßregeln zur Besserung und Sicherung möglich (§§ 63, 64, 66, 68, 69, 70 StGB). Grundsätzlich geht einer Strafaussetzung zur Bewährung eine günstige Sozialprognose voraus, wie folgender Gesetzestext zeigt:


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