Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн
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Die Führungsaufsicht zählt zu den nichtfreiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 68 StGB). Als zentrale Rechtsgrundlagen lassen sich für die Führungsaufsicht §§ 68ff. StGB benennen.
§ 68 StGB: Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
Voraussetzung für eine Führungsaufsicht ist die Gefahr, dass der*die Straftäter*in weitere Straftaten begehen wird (§ 68 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur Bedingung für die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung geht der Gesetzgeber bei Verhängung der Führungsaufsicht also von einer ungünstigen Sozialprognose aus. Eine Führungsaufsicht wir insbesondere angeordnet