Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн
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Dabei wird – wie bereits im Kontext der Bewährungshilfe – das Spannungsverhältnis von Hilfe und Kontrolle deutlich. Analog zur Bewährungshilfe kann das Gericht der verurteilten Person Weisungen erteilen (§ 68b StGB), wobei diese bei den unter Führungsaussicht stehenden Proband*innen aufgrund der negativen Sozialprognose zum Teil einschneidender ausfallen bzw. einen erweiterten Kontroll- und Überwachungscharakter haben (vgl. Kawamura-Reindl & Scheider 2015, 176). Solche Weisungen können für eine verurteilte Person u. a. sein:
• den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen (§ 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB),
• sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB),
• zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB),