Читать книгу Soziale Arbeit in der Justiz. Professionelles Selbstverständnis und methodisches Handeln онлайн

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Best bezeichnet die Justizsozialarbeiter*innen als »Helfer des Gerichts« und betont, dass durch die Bestellung durch das Gericht die Bewährungshilfe im weiteren Sinne abgeleitete Staatsgewalt sei (Best 1984, 67). An anderer Stelle wurde schon auf die gemeinsamen europäischen Bewährungshilfegrundsätze hingewiesen, aus denen ebenfalls als das eindeutige Ziel der Straffälligenhilfe die Verhinderung von Rückfällen und damit der Opferschutz hervorgeht (Morgenstern 2012). Dieses gilt in ähnlicher Weise auch für andere Bereiche der Straffälligenhilfe in staatlicher Hand.

Wenn demnach im Bereich der Kontrollfunktion der Auftrag der Rückfallprävention feststeht, stellt sich die Frage, wie dieser durchzuführen ist. Relativ einfach wird einleuchten, dass dieser Auftrag mit Hilfeangeboten alleine nicht zu erreichen sein wird, denn dagegen spricht schon der Zwangskontext, den der Gesetzgeber als nicht verhandelbare Rahmenbedingung der Justizsozialarbeit aufgegeben hat. Aus diesem Konstrukt geht hervor, dass der Auftraggeber selbst davon überzeugt ist, dass das Hilfeangebot auch abgelehnt werden kann und dass für diejenigen, die es ablehnen, noch andere Maßnahmen erfolgen sollten. Wie wir im Laufe unserer Betrachtungen noch sehen werden, sind aber einige Personengruppen (z. B. Menschen mit Persönlichkeitsstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen) häufig zu Beginn einer spezialpräventiven Maßnahme nicht in der Lage, das begangene Unrecht als von ihnen zu verantwortendes einzuordnen. Sie brauchen dazu unterstützende Maßnahmen in Form von deliktorientierten Analysen und Motivationsarbeit.


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